Aufgrund der bevorstehenden Osterfeiertage ist mit einer deutlichen Erhöhung des Reise- und Besuchsverkehrs zu rechnen, der die Dynamik des Infektionsgeschehens erhöhen kann. Daher ist zunächst eine Verlängerung der Gültigkeit des in deutlichem Umfang in Grundrechte eingreifenden § 2 über die Ostertage und die Ferienzeit bis zum 19. April 2020 erforderlich. Dies geschieht unter Abwägung der für die Bürger gegebenen Einschränkungen und des Schutzes von Leib und Leben eines großen Teils der Bevölkerung.
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